BGH Urteil v. - IX ZR 191/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 61; UStG § 10 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom LG Gießen vom

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. Co. KG. Nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren. Für deren Lieferung stellte die Klägerin der Masse einen Betrag von insgesamt 16.327,19 € (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht. Deswegen nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Urteilssumme auf 14.449,56 € nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme Umsatzsteuer (1.993,04 €) enthalten ist.

Gründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zufließenden Schadensersatzbetrag zu entrichten habe. Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz stelle ein Entgelt für die von der Klägerin als Unternehmerin erbrachten Leistungen dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch nach § 61 InsO auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) gerichtet sei. Denn die Schadensersatzleistung des Beklagten falle unter § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom (IX ZR 140/04, z.V.b.; ebenso schon Urt. v. - IX ZR 50/03, n.v.; vom - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223) näher ausgeführt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin fest. Die von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidungen des , NJW 2001, 3535) sowie des (BFHE 102, 327 = DB 1971, 1895) und vom (BFHE 196, 376) hat der Senat in seinem Urteil vom berücksichtigt; ein Grund für die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht nicht.

III.

Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Landgericht zuerkannte Urteilssumme ist um weitere 1.993,04 € zu kürzen.

Fundstelle(n):
SAAAC-00416

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein