BGH Beschluss v. - IX ZR 189/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- € übersteigt (, WM 2002, 2431, 2433).

Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vollem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die Wertgrenze von 20.000,-- € überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entnehmen, weil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, nichts zur Höhe des Beschwerdegegenstandes abgeleitet werden (vgl. hierzu aaO S. 2432).

Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei überschritten ist (, WM 2002, 1899; Beschl. v. - XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 - Darlegungen 1).

Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellungen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-00407

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein