BGH Beschluss v. - IX ZR 186/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO a.F. § 554b

Instanzenzug:

Gründe

Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte war nach dem Inhalt des erteilten Mandats nicht verpflichtet, den Kläger auf die Gefahr der Verjährung von Regreßansprüchen gegen Rechtsanwalt B. hinzuweisen. Die Voraussetzungen einer solchen Hinweispflicht, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in sehr engen Grenzen besteht (vgl. , WM 1993, 1508, v. - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247, vom - IX ZR 421/00, FamRZ 2004, 1950) sind in Streitfall nicht gegeben. Davon abgesehen hat der Kläger auch ein pflichtwidriges Verhalten von Rechtsanwalt B. nicht dargelegt.

Fundstelle(n):
KAAAC-00394

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein