BGH Beschluss v. - IX ZR 177/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO a.F. § 554b

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem einseitigen Treuhandauftrag der klagenden Bank ausgegangen, die ihre vorrangigen Weisungen auch einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen durfte, weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hatte (vgl. , WM 2002, 29, 30). Das Berufungsgericht hat die - von dem Notar nicht zurückgewiesene - Treuhandauflage rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser erst nach Löschung der Hypothek und Vorlage der Grundbuchnachricht über den zu treuen Händen überwiesenen Betrag verfügen durfte. Diese Treuhandauflage hat der Notar durch die vorzeitige Auszahlung schuldhaft verletzt. Der Verlust der Darlehensmittel ist dem Notar nach dem Schutzzweck der verletzten Norm auch billigerweise zuzurechnen (vgl. BGHZ 96, 157, 172 f).

Fundstelle(n):
PAAAC-00349

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein