BGH Beschluss v. - IX ZR 17/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 552a; ZPO § 727; ZPO § 732; ZPO § 767; ZPO § 768; ZPO § 796 Abs. 1

Instanzenzug: LG Kleve vom

Gründe

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

a) Aus der Abtretungserklärung vom ergibt sich, daß der Beklagte als Zedent von der Zessionarin ausdrücklich weiterhin zur Einziehung ermächtigt wurde. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung dahin ausgelegt, daß der Beklagte berechtigt bleiben sollte, trotz der Abtretung Leistung weiter an sich zu verlangen. Diese Auslegung ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. Deshalb scheitert der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Beklagten schon aus diesem Grund. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen. Bei einer sogenannten stillen Sicherungsabtretung ergibt sich dies grundsätzlich konkludent aus der Sicherungsabrede. Diese Rechtsfolge ist aber entgegen der Revision nicht auf stille Sicherungsabtretungen beschränkt. Bei offengelegten Abtretungen mit ausdrücklicher Einziehungsermächtigung für den Zedenten gilt dies erst recht (BGHZ 120, 387, 395; , NJW 1980, 2527, 2528; v. - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 352). Der Beklagte hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Einziehung, nachdem er schon den Titel im eigenen Namen erwirkt hat.

b) Der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt insoweit keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilsenats vom (BGHZ 92, 347), aber auch keine Abweichung von dem Urteil des V. Zivilsenats vom (V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61) vor. In diesen Entscheidungen ist die dort festgestellte Abrede zwischen Zedent und Zessionar lediglich als Vollstreckungsermächtigung gewertet und der damit gegebenen "isolierten Vollstreckungsstandschaft" die Anerkennung versagt worden. Von einer Einziehungsermächtigung, wie sie in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegt, sind diese Urteile gerade nicht ausgegangen (so bereits ausdrücklich BGHZ 120, 387, 396).

c) Der Zessionarin ist auf ihren Antrag gemäß §§ 727, 796 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Daraus ergeben sich für die Klägerin keine Einwendungen, die den durch den Vollstreckungsbescheid festgestellten Anspruch selbst betreffen. Es handelt sich somit um keine Einwendungen, die im Verfahren nach § 767 ZPO erfolgreich erhoben werden können. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen.

Ob eine Klage gegen die der Zessionarin erteilte Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO oder eine Erinnerung nach § 732 ZPO Erfolg hätte, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

2. Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis spätestens Stellung zu nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-00330

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein