BGH Beschluss v. - IX ZR 16/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554b a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem beschränkten Mandat des Beklagten ausgegangen. Eine umfassende Belehrungspflicht bestand deshalb nicht (vgl. , WM 1995, 1500, 1501). Auf dieser Grundlage ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis eines Beratungsfehlers nicht gelungen.

Fundstelle(n):
RAAAC-00305

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein