BGH Urteil v. - IX ZR 142/03

Leitsatz

[1] Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozeßgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluß an BGHZ 148, 175 ff).

Gesetze: InsO § 60; InsO § 61

Instanzenzug: OLG Braunschweig vom LG Göttingen

Tatbestand

Die Schuldnerin, die in Göttingen Fitneßstudios betrieb, beantragte am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zwei Tage später berichtete das Tageblatt, das von der Klägerin zu 2 herausgegeben wird, über den Insolvenzantrag sowie darüber, daß die Kunden der Schuldnerin "ab sofort" in einem bestimmten anderen Fitneßstudio weiter trainieren könnten. Nachdem der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden war, beantragte er Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Klägerin zu 1, die er für die Herausgeberin des Tageblatts hielt. Er behauptete, die Berichterstattung sei falsch gewesen und habe die Existenz des Schuldnerbetriebes vernichtet. Die Schuldnerin habe schon am einen Käufer für die Studios gefunden gehabt. Deshalb sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am wieder zurückgenommen worden. Da die Berichterstattung im Tageblatt wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, daß alle Studios geschlossen seien und nicht mehr weiterbetrieben würden, sei der Kundenstamm weitgehend verlorengegangen. Der Käufer sei deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Unternehmen habe später nur zu einem um 1.092.462,06 DM niedrigeren Preis als ursprünglich vereinbart an einen anderen Käufer veräußert werden können. Die Differenz forderte der Beklagte als Schadensersatz nach § 824 BGB von der Klägerin zu 1.

Das Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe in vollem Umfange. Nachdem sich die fehlende Passivlegitimation der Klägerin zu 1 herausgestellt hatte, nahm der Beklagte die Klage zurück und richtete sie nunmehr gegen die Klägerin zu 2. Diese Klage wurde zugestellt, ohne daß dem ein Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren vorausgegangen war. In der mündlichen Verhandlung wies das Landgericht darauf hin, es messe der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bei. Der Beklagte nahm daraufhin auch die neue Klage zurück. Gegen den zugunsten der Klägerin zu 2 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß erhob der Beklagte erfolglos Beschwerde. Später zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Die Klägerinnen fielen mit ihren Kostenerstattungsansprüchen aus. Sie verlangen nunmehr vom Beklagten persönlich Schadensersatz.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach §§ 60, 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Die Vorschrift des § 60 InsO biete hierfür keine Grundlage, weil sie die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten voraussetze. Solche Pflichten bestünden nicht gegenüber dem Prozeßgegner. Dessen Kostenerstattungsanspruch werde auch nicht von § 61 InsO erfaßt. Diese Vorschrift passe nicht auf Fälle der Klageerhebung. Ebensowenig seien die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB erfüllt. Der Beklagte habe bezüglich der Klägerin zu 1 nicht vorsätzlich gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit genüge für eine Haftung nach § 826 BGB nicht. Gegenüber der Klägerin zu 2 habe der Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt. Zumindest seine Behauptung, die Studios seien entgegen dem Bericht im Tageblatt nicht geschlossen gewesen, beruhe nicht auf offensichtlich lückenhafter oder gänzlich verfehlter Prüfung der Erfolgsaussichten. Schließlich sei dem Beklagten auch hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß kein grob leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Obwohl es sich bei den Prozeßkostenerstattungsansprüchen der Klägerinnen um Masseverbindlichkeiten handelt, scheidet ein Anspruch nach § 61 InsO aus (Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.39; Berger KTS 2004, 185 ff; a.A. Pape ZIP 2001, 1701, 1705; Schwenker IBR 2001, 618; Voß EWiR 2002, 995, 996; Wellensiek, DZWiR 2003, 39, 40).

§ 61 InsO gewährt Massegläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Dem liegt der Gedanke zugrunde, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129). Mit der Vorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden (BT-Drucks. aaO). Zu diesem Zweck soll die Bereitschaft, der Masse "Kredit" zu gewähren, dadurch erhöht werden, daß das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird. Der Gesetzgeber hat die Interessen der Massegläubiger jedoch nur dann für schutzwürdig gehalten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit um eines hiervon abhängigen - nicht notwendig gleichwertigen - Vorteils für die Masse willen begründet hat. Der Insolvenzverwalter soll prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, neue Verbindlichkeiten zu begründen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 130). Er ist nach § 61 Satz 2 InsO entlastet, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen wird (, WM 2004, 1191, 1194, z.V.b. in BGHZ). Rechtliche Risiken, wie sie bei der Prozeßführung im Vordergrund stehen, sind insoweit nicht erheblich.

Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Bereitschaft zur Kreditgewährung an die Masse zu fördern, betrifft § 61 InsO hauptsächlich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluß und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 f). Massegläubiger, die für oder im Zusammenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse keine Gegenleistung erbringen, fallen hingegen nicht unter § 61 InsO.

Die Lage des Prozeßgegners ist nicht mit der eines Massegläubigers gleichzusetzen, der sich zu Leistungen an die Masse verpflichtet hat. Hierzu genügt nicht, daß sich ein Beklagter dem Prozeß nicht entziehen kann. Vielmehr gehört es zu den allgemeinen Risiken einer obsiegenden Prozeßpartei, ob sie die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten vom unterliegenden Gegner erstattet erhält (BGHZ 148, 175, 179; 154, 269, 272). Ebensowenig reicht es aus, daß § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten zu begründen; denn diese Pflicht dient nicht dem Schutz eventueller Prozeßgegner.

2. § 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Kostenerstattungsansprüche des Prozeßgegners. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozeßgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen. Insoweit hat sich gegenüber der Rechtslage unter der Konkursordnung nichts geändert. Dafür hat der Senat bereits ausgesprochen, daß grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten des Verwalters gegenüber dem Prozeßgegner bestehen (BGHZ 148, 175 ff). Die dort angeführten Gründe gelten uneingeschränkt auch für die Insolvenzordnung. § 60 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen (BT-Drucks. 12/2443 S. 129). Damit wollte man verhindern, daß die Haftung des Insolvenzverwalters ausufert. Diese sollte gegenüber der Konkursordnung eingegrenzt und präziser umschrieben werden (vgl. Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1986, S. 78, 81). Dem widerspräche es, wenn die Haftung zugunsten eines Prozeßgegners ausgeweitet würde.

3. Der Beklagte haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommt einzig ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Berufungsgericht hat hierbei die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 148, 175, 183) zugrunde gelegt. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist.

Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht. Daß der Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1 - soweit deren fehlende Passivlegitimation in Frage steht - nicht vorsätzlich gehandelt habe, wird von der Revision hingenommen und ist rechtsfehlerfrei. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Aussichten der gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Klage von einer Beweisaufnahme abhängig gewesen seien. Solange diese nicht durchgeführt worden ist, muß dem beweispflichtigen Kläger regelmäßig zugute gehalten werden, daß er von den Erfolgsaussichten seiner Klage ausgehen darf. Dem ist die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr entgegengetreten. Diese wendet sich auch nicht gegen die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß.

Danach besteht kein Anlaß, auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, welche die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an noch strengere Voraussetzungen knüpft (BGHZ 154, 269, 274), näher einzugehen.

Fundstelle(n):
DAAAC-00246

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: nein