BGH Beschluss v. - IX ZR 139/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 544; BGB § 278 Satz 1; StBerG § 68 a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:

Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Entscheidung des (OLGR 2002, 415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offenbaren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78, 263, 268; 95, 81, 84; IVa ZR 36/86, WM 1987, 960, 961).

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:

Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa , NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
QAAAC-00233

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein