BGH Urteil v. - IX ZR 132/03

Leitsatz

[1] a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begründet, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart.

b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen.

c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.

Gesetze: BGB § 675; BGB § 662; BGB § 676; BGB § 328; StPO § 116; StPO § 116a

Instanzenzug: LG Köln

Tatbestand

Die Beklagten waren Strafverteidiger des Dr. F. E. (fortan: Beschuldigter), der sich im Jahre 1997 wegen des dringenden Verdachts der Untreue und des Betruges in Untersuchungshaft befand. Durch wurde der Haftbefehl gegen Zahlung einer vom Beschuldigten selbst in bar zu hinterlegenden Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000 DM außer Vollzug gesetzt.

Die Beklagten verhandelten im Auftrag ihres Mandanten über die Beibringung dieses Betrages. Die .......... Bank ................ AG, eine Gläubigerin des Beschuldigten, stellte ihm gegen ein notarielles Schuldanerkenntnis 200.000 DM zur Verfügung und ließ sich als Sicherheit den Auszahlungsanspruch des Beschuldigten gegen die Hinterlegungsstelle abtreten. Die Beklagten erörterten mit der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des Beschuldigten, der Tochter der Kläger, die Möglichkeit der Leistung des restlichen Kautionsbetrages. Die Kläger erklärten sich dazu bereit, nahmen gegen Beleihung ihres Einfamilienhauses ein Darlehen über 200.000 DM auf und zahlten diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Kautionshinterlegung in Sachen Dr. F. E. " auf ein Anderkonto der Beklagten ein. In einem zuvor geführten Telefongespräch zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten zu 2 war die technische Abwicklung dieser Überweisung erörtert worden. Am hinterlegten die Beklagten beim Amtsgericht Köln 400.000 DM in bar. Im Hinterlegungsantrag wurde der Beschuldigte als Antragsteller und - neben dem Land Nordrhein-Westfalen - als Empfangsberechtigter für den hinterlegten Betrag eingetragen. Er wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. Kurz darauf ließ die Bank R. den Rückzahlungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Hinterlegungsstelle pfänden. Der Beschuldigte verstarb im März 1999 vor Abschluß des Strafverfahrens. Der Kautionsbetrag wurde je zur Hälfte an die ............-Bank und die Bank R. ausgezahlt.

Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 118.755,16 € wegen des Verlustes der Kaution in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die Beklagten hätten den ihnen erteilten Treuhandauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und es insbesondere versäumt, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen Pfändungen durch Gläubiger des Beschuldigten zu sichern sowie die Kläger über entsprechende Risiken zu belehren. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Deren Berufung hatte nur hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Zinsschadens Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch folge aus einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien. Die Kläger hätten das für die Kaution benötigte Geld ausschließlich zur Verfügung gestellt, um die Freilassung des Beschuldigten zu erwirken. Daß sie es diesem hätten schenken oder darlehensweise überlassen wollen, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen dieser als Treuhand- oder Auftragsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsbeziehung seien die Beklagten gehalten gewesen, die ihnen überlassenen Geldmittel zweckentsprechend zu verwenden, die Vermögensinteressen der Kläger zu wahren und dementsprechend für die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs zu sorgen. Das sei ihnen auch möglich gewesen; denn sie hätten im Hinterlegungsantrag die Kläger als Empfangsberechtigte benennen können. Auch auf diese Weise wäre der mit der Hinterlegung beabsichtigte Zweck, die Freilassung des Beschuldigten, erreicht worden.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis begründet worden.

1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien, die einen Auftrag der Kläger an die Beklagten zum Inhalt hatten, welcher die Verwendung des als Kaution zur Verfügung gestellten Geldes betraf, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entsprechende Voraussetzungen haben die Kläger auch nicht vorgetragen; denn in dem einzigen zwischen den Parteien geführten Gespräch, dem Telefonat vom , wurde lediglich die technische Seite der Geldüberweisung behandelt.

2. Ein Anwaltsvertrag kann allerdings konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluß eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme eines Anwaltsvertrages durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (, NJW 1991, 2084, 2085 f; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 11 f). Die entsprechende Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Im Gegenteil fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß zwischen den Parteien eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, die eine Verpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hat, die Weiterleitung des einbezahlten Geldes nur in einer den Sicherungsinteressen der Kläger entsprechenden Weise vorzunehmen.

a) Die Kläger haben den zur Verwendung als Kaution bestimmten Betrag auf Bitten des Beschuldigten zur Verfügung gestellt, weil es sich um den Lebensgefährten ihrer Tochter handelte. Wie die Kläger wußten, waren die Beklagten die Strafverteidiger des Beschuldigten, vertraten also dessen Interessen. Wer als Verteidiger zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, begründet dadurch keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geldgeber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten können. Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages zum Zweck der Kaution zu. Einen klarstellenden Hinweis darauf, daß ein Vertragsverhältnis nur zum Mandanten besteht, kann der Geldgeber daher vom Rechtsanwalt in solchen Fällen grundsätzlich nicht erwarten.

b) Im Streitfall durften die Kläger weder aufgrund des Ferngesprächs vom , das lediglich die technische Abwicklung der Überweisung betraf, noch wegen des auf dem Gutschriftbeleg der Überweisung vermerkten Verwendungszwecks "Kautionshinterlegung" davon ausgehen, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die für die Beklagten erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht davon ausgehen dürfen, daß die Kläger dem Beschuldigten das Geld schenken oder darlehensweise überlassen wollten, ist rechtsfehlerhaft. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts zur Haftverschonung war die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Fall 1, § 116a Abs. 1 Fall 1 StPO), so daß er über das Geld, auch wenn es ihm von Dritten überlassen war, selbst verfügen mußte. Vor diesem Hintergrund war es nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) naheliegend, von einer Darlehensgewährung der Kläger an den Beschuldigten auszugehen.

c) Infolge dieser nach den Umständen in Betracht kommenden Zweckbestimmung der Überweisung hatten die beklagten Rechtsanwälte keine Veranlassung, das Verhalten der Kläger als Angebot eines Treuhandauftrags zu deuten. Sie sollten das ihnen überlassene Geld sofort zur Hinterlegung als Kaution verwenden. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung besteht in solchen Fällen kein Anlaß, weil die Anwälte das Geld nicht für den Einzahler verwalten, sondern es alsbald entsprechend der ihnen von ihrem Mandanten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten sollten (vgl. , Rpfleger 1955, 187, 188), was zwei Tage nach Geldeingang auch geschehen ist.

II.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Kläger selbst dann für begründet, wenn ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet worden ist. In diesem Falle ergebe er sich aus dem Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Beschuldigten, welches Schutzwirkungen für die Kläger als Kautionsgeber entfalte. Die Beklagten seien ihrem Mandanten gegenüber, welcher die Sicherheit nicht aus eigenen Mitteln habe aufbringen können, verpflichtet gewesen, eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger auszuschließen. In diesem Umfang sei eine Schutzwirkung für die Kläger eingetreten. Soweit die Beklagten behaupteten, dem Beschuldigten gegenüber auf das Absicherungsinteresse der Kläger hingewiesen zu haben, sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert.

Diese Begründung hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings hat der Strafverteidiger seinen Mandanten bei Gestellung einer Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die Möglichkeiten von Sicherungsmaßnahmen zu beraten (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 2. Aufl. Rn. 483b; Schlothauer/Wieder, Untersuchungshaft 3. Aufl. Rn. 579; Sättele StV 2000, 510). Ein Verstoß der Beklagten gegen diese aus dem Mandatsverhältnis erwachsenen Pflichten hat das Berufungsgericht indessen nicht fehlerfrei festgestellt.

a) Macht der Kläger geltend, der rechtliche Berater habe gebotene Hinweise versäumt, seine Pflichtverletzung liege also in einer Unterlassung, so hat zunächst der Beklagte im einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die Belehrung vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ 126, 217, 225; , NJW 1987, 1322, 1323; v. - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).

b) Das Berufungsgericht hält das entsprechende Vorbringen der Beklagten zu Unrecht für unsubstantiiert. Diese haben in der Berufungsinstanz vorgetragen, dem Beschuldigten sei das Risiko einer Pfändung des Rückzahlungsanspruchs aus den Verhandlungen mit der .........-Bank bekannt gewesen, die eine Sicherung ihrer Ansprüche durch Abtretung verlangt und erhalten habe. Auf den Hinweis des Beklagten zu 1, daß die Kaution der Kläger nicht in gleicher Weise gesichert sei, habe der Beschuldigte entgegnet, er werde seinen "Schwiegereltern" den Kautionsbetrag sofort nach seiner Entlassung aus der Haft erstatten. Die Beklagten sollten deshalb nichts weiter veranlassen. Damit ist ausreichend dargetan, daß der Mandant trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das bestehende Risiko die Beklagten angewiesen hat, keine Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Eine entsprechende Weisung war für die Beklagten verbindlich (vgl. , NJW 1997, 2168, 2169).

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um neues Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz handelt, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen; denn das Berufungsgericht hat sich mit dem Einwand der Beklagten sachlich auseinandergesetzt. Dies ist selbst dann, wenn das Vorbringen hätte zurückgewiesen werden müssen, in der Revisionsinstanz nicht mehr korrigierbar (vgl. , WM 2004, 1147 ff; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 531 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 531 Rn. 39).

d) Die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung trifft daher uneingeschränkt die Kläger. Diese haben keinen Beweis für ihr Vorbringen angetreten.

2. Selbst eine Verletzung der den Beklagten gegenüber dem Beschuldigten obliegenden Beratungspflichten in diesem Punkt hätte jedoch einen Anspruch der Kläger, wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, nicht begründet; denn diese sind in den Schutzbereich des mit dem Beschuldigten begründeten Anwaltsvertrages nicht einbezogen.

a) Vertragliche Schadensersatzansprüche zugunsten von nicht am Vertragsverhältnis beteiligten Dritten beruhen auf dem Rechtsgedanken, denjenigen, die vertragslos, aber bestimmungsgemäß, mit der unzureichend erbrachten vertraglichen Leistung in Berührung und durch sie zu Schaden gekommen ist, einen vertraglichen Anspruch nicht zu versagen, der dem Vertragspartner des Schädigers ohne weiteres zusteht. Hierfür ist jedoch nach Treu und Glauben weder Raum noch Bedürfnis, wenn die geschädigte Partei ihrerseits eigene vertragliche Ansprüche desselben Inhalts hat, wie diejenigen, die sie auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrages durchsetzen will. In einem solchen Falle Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden (BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 ff; , NJW 1987, 2510, 2511).

b) Den Klägern stand gegen den Beschuldigten nicht nur ein Anspruch auf Rückzahlung der zum Einsatz als Kaution überlassenen Geldsumme nach deren Freiwerden, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beschuldigte es versäumt hat, den Anspruch der Kläger vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ob ein solcher Anspruch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten möglicherweise von Anfang an nicht durchsetzbar war, ist rechtlich unerheblich; denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos, daß die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell nicht in der Lage ist.

III.

Die Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sach- und Streitstands gleichwohl nicht abweisungsreif.

Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht Vorbringen der Kläger unbeachtet gelassen, aus dem sich ein Auskunftsvertrag zwischen den Parteien ergeben kann.

1. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, sie hätten ihre Tochter beauftragt, sich beim Beklagten zu 1 zu erkundigen, welches Risiko die Gestellung einer Kaution für sie zur Folge habe. Im Rahmen des mit der Tochter geführten Gesprächs habe der Beklagte zu 1 erklärt, ein Verlust des von den Klägern aufzubringenden Betrages von 200.000 DM komme nur in Betracht, wenn sich der wieder auf freien Fuß gesetzte Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entziehe. Über sonstige Risiken sei die Tochter nicht belehrt worden, die den Inhalt dieses Gesprächs, das etwa Ende Juli 1997 stattgefunden habe, an die Kläger weitergegeben habe. Zwar enthält das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz eine entsprechend detaillierte Schilderung der Besprechung ihrer Tochter mit dem Beklagten zu 1 nicht mehr. Da sie jedoch ausdrücklich auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen haben und das Landgericht ihrer Klage schon aus anderen rechtlichen Erwägungen stattgegeben hatte, kann daraus nicht hergeleitet werden, daß sie die erstinstanzliche Darstellung später fallengelassen haben.

2. Hat die Tochter der Kläger die Beklagten nach den Risiken der Kautionsgestellung für ihre Eltern befragt und haben sich die Beklagten darauf eingelassen, diese Frage zu beantworten, ist zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen (vgl. zu dessen Voraussetzungen , NJW 1992, 2080, 2082; Zugehör, aaO Rn. 1431 ff). Im Rahmen eines solchen Vertrages waren die Beklagten verpflichtet, die Kläger auf die Gefahr der Pfändung des Rückzahlungsanspruchs durch Gläubiger des Beschuldigten hinzuweisen. Haben sie dies, wie die Kläger behaupten, versäumt, kann die Klage begründet sein.

IV.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Dieses wird die Vernehmung der als Zeugen benannten Tochter zu dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Kläger nachholen müssen und sodann erneut zu würdigen haben, ob der geltend gemachte vertragliche Schadensersatzanspruch begründet ist.

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 2751 Nr. 51
YAAAC-00213

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein