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Gewerberecht; | Tupperware-Partys kein Reisegewerbe
Die Durchführung von sog. Tupperware-Partys entsprechend dem Vertriebssystem der gleichnamigen Firma erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Reisegewerbes. Die sog. Tupperware-Beraterin bedarf somit keiner Reisegewerbekarte (vgl. § 55 Abs. 2 GewO). Unerheblich ist, ob die eingeladene Kundin eine Freundin oder Bekannte zu einer solchen Veranstaltung mitbringt (VGH Bad-Württ., Urt. v. - 14 S 1280/96, GewArch 1997, 333).