Bei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 BEG sind sämtliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, auch wenn sie - für sich genommen - eine Neufestsetzung nicht zu rechtfertigen vermögen. Bei der Prüfung, ob die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, ist die aufgrund der letzten Änderung der Verhältnisse errechnete Rente mit der (fiktiven) Rente zu vergleichen, die sich nach der vorletzten Änderung der Verhältnisse ergibt. Beträgt die Differenz mindestens 30 vom Hundert und weicht die aufgrund der letzten Änderung der Verhältnisse errechnete Rente zugleich um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente ab, sind die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente erfüllt.
Tatbestand
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