BGH Beschluss v. - IX ZR 107/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 566 Abs. 1; ZPO § 566 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: LG Tübingen 7 O 556/04 vom

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr ein unbefristeter Kontokorrentkredit in Höhe von 150.000 € eingeräumt war. Am war der Kredit bis zu einer Höhe von 142.657,44 € in Anspruch genommen. Am beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte am die Geschäftsverbindung. Zum betrug der Sollsaldo auf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten 133.841,25 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Differenzbetrag von 8.816,19 €, um den der Sollsaldo seit dem zurückgeführt worden war.

Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 7.342,56 € als denjenigen Betrag, um den die Schuldnerin die Kreditlinie am (abzüglich der genannten Zahlung) nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag ist zulässig.

1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet allgemein die Sprungrevision gegen Endurteile, die - wie hier - ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Aus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die 20.000 € nicht übersteigt, lässt sich keine Beschränkung der Sprungrevision für Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen (, WM 2002, 2408 f).

2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der Antrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen.

III.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das in BGHZ 150, 122 abgedruckte Urteil des Senats vom bereits entschieden.

1. Danach sind die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie in dem hier noch streitigen Umfang eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten begründeten. Im Streit stehen nur noch Gutschriften in derselben Höhe, in welcher die Beklagte weitere Ausgaben der Schuldnerin nach deren eigenem Ermessen zugelassen hat. Hierdurch hat die Beklagte die sie treffenden Pflichten aus der Giro- und der Kontokorrentabrede eingehalten (vgl. dazu BGHZ 150, 122, 126 ff). Indem sie auf diese Weise den Giroverkehr fortsetzte, handelte sie vertragsgemäß, also kongruent (vgl. BGHZ aaO S. 129; , WM 2004, 1576, 1577). Denn sie ermöglichte der Schuldnerin, weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vorzunehmen, indem sie den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hielt (vgl. , ZIP 2005, 585, 586). Erst wenn die Bank Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt, kann sie mit Verrechnungen vertragswidrig, also inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (, WM 2004, 1575 f).

Dementsprechend hat die Beklagte den Betrag von 8.816,19 € zurückgezahlt, um den die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen überstiegen. In dem hier noch fraglichen Umfang scheidet demgegenüber eine Inkongruenz der Verrechnungen aus.

2. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats ist die Frage der Inkongruenz für den Zeitraum der Anfechtbarkeit einheitlich zu beantworten. Denn für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem Zeitraum die Auszahlungen überstiegen (BGHZ 150, 122, 127). Allein in diesem Umfang hat auch hier die Beklagte die Schuldnerin letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen lassen. Unerheblich ist, dass der Sollstand auf dem Konto der Schuldnerin im Anfechtungszeitraum - am - einen Betrag in Höhe von 150.316,52 € erreichte. Entsprechend verhielt es sich auch in dem bereits mehrfach angeführten Urteil des Senats vom (BGHZ 150, 122, 133); der Senat hat gleichwohl die Abweisung der Klage gebilligt. Hierdurch werden entgegen der Auffassung des Klägers die dem höchsten Sollstand zeitlich vorausgehenden Kontobewegungen nicht unmaßgeblich. Der Kläger übersieht, dass es für die Inkongruenz der Verrechnungen nicht auf den höchsten erreichten Sollstand ankommt, sondern allein darauf, ob die Bank ihren Pflichten aus der Giro- und der Kontokorrentabrede nachgekommen ist. Etwas anderes besagt auch nicht die Bemerkung, mit welcher der Senat (aaO) seine Ausführungen zur Einordnung eines Bargeschäfts abgeschlossen hat. Dies erschließt sich aus dem Zusammenhang ohne weiteres.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-00141

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein