BGH Beschluss v. - IX ZB 88/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

Instanzenzug: AG Offenbach am Main 8 IN 13/02 vom LG Darmstadt 23 T 228/03 vom

Gründe

I.

Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzverfahren wurde am eröffnet.

Der Beteiligte hat ursprünglich beantragt, seine Vergütung in Höhe von 25.175,91 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 16.478,78 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.598,47 € beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Vergütung zu erhöhen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Vorinstanzen haben die Vergütung des Beteiligten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom (IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer Rüge, für die Betriebsfortführung und für die Verhandlungen mit der Sparkasse müssten gesonderte Zuschläge in Höhe von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, vermag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an (, WM 2003, 1874, 1875; v. - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die Vorinstanzen haben im Übrigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlungen mit der Sparkasse als Vermieterin der Räume der Praxis und deren Fortführung hier jedenfalls keine getrennten Zuschläge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen.

Im Übrigen wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Fundstelle(n):
GAAAC-00096

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein