Gesetze: Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom Art. 8 Abs. 2; Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom Art. 15 Abs. 1 Nr. 5; EuGVÜ Art. 18
Leitsatz
Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungsverfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.
Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt.
Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwischenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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