BGH Beschluss v. - IX ZB 64/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; InsO § 4a; InsO § 4a Abs. 1 Satz 1; InsO § 7; InsO § 20 Abs. 1 Satz 1; InsO §§ 304 ff; InsO § 306 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Im Verfahren nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten umfassenden Auskunftspflicht folgt, daß der Schuldner im Rahmen des § 4a InsO auch ausreichend vortragen muß, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Nach diesen Grundsätzen ist das Insolvenzgericht im Streitfall verfahren, indem es die Schuldnerin mit Verfügungen vom und (vergeblich) zu näheren Angaben zu der Darlehensforderung der Hauptgläubigerin aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die geforderten Angaben nicht im Blick darauf von vornherein unzulässig, daß die Schuldnerin die Behandlung ihres Antrages nach §§ 304 ff InsO erstrebt und das Verfahren über den Antrag gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwirken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209). Ob den Ausführungen des Landgerichts zu dem Umfang der Darlegungserfordernisse im Streitfall in allen Einzelheiten zu folgen ist, kann offen bleiben. Sie erschöpfen sich in der Behandlung des entschiedenen Einzelfalls und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3. Da das weitere Rechtsmittel unzulässig ist, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, § 114 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
RAAAC-00049

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein