Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 1065
Instanzenzug:
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 1065 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom (RGBl. 1930 II S. 1209) in der durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz - ZPO-RG) vom (BGBl. I S. 1887, 1911) geänderten Fassung statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die nicht fristgemäß begründete Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 2 ZPO).
Fundstelle(n):
MAAAC-00016
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein