Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.
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Fundstelle(n): BB 2002 S. 64 Nr. 2 DStR 2002 S. 2185 Nr. 50 JAAAB-99996