BGH Beschluss v. - IX ZB 286/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 576 Abs. 3; GKG § 21

Instanzenzug: AG Hamburg 67e IN 286/03 vom LG Hamburg 326 T 92/04 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom - die Ausfertigung trägt das falsche Datum vom - nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom , der am abgegangen ist, zurückgewiesen. Bereits am war beim Landgericht ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. , WM 2004, 1686 f; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO.

Der angefochtene Beschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Er enthält überhaupt keine Schilderung des Sachverhalts. Aus den knapp gefassten rechtlichen Erwägungen kann auch nicht mittelbar auf den maßgeblichen Sachverhalt geschlossen werden. Die in Bezug genommene Nichtabhilfeentscheidung des enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsschilderung.

2. Die angefochtene Entscheidung ist überdies unter Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin ergangen, weil die Vorinstanz die substantiierte Stellungnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dazu bestand nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch Veranlassung. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstelle erst am an den Schuldner-Vertreter sowie den Insolvenzverwalter hinausgegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen unverbindlichen Entwurf, dem keine verfahrensabschließende Wirkung zukommt (vgl. BGHZ 133, 307, 310; , NJW-RR 2004, 1574; Hk-ZPO/Saenger, § 329 Rn. 10). Bis dahin eingehende Schriftsätze müssen deshalb berücksichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, zeigt der übergangene Schriftsatz Vermögenswerte auf, die den vom Landgericht angenommenen Fehlbetrag übersteigen. Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Überschuldung zu einer für die Schuldnerin günstigeren Bewertung zu führen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf § 21 GKG.

Fundstelle(n):
AAAAB-99866

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein