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Namensrecht; | Familienname des nichtehelichen Kindes bei Änderung des Familiennamens der Mutter (§ 1617 BGB)
In dem Beitrag zum Namensrecht muß es in NWB F. 19 S. 2309 unter III 1. 2. Absatz richtig heißen: ,,Eine Änderung des Familiennamens der Mutter durch Heirat erstreckt sich nicht auch auf das nichteheliche Kind (§ 1617 Abs. 3 BGB). Im übrigen erstreckt sich eine Änderung des Familiennamens der Mutter auf den Geburtsnamen des Kindes, solange dieses das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB). Danach tritt eine Erstreckung nur ein, wenn das Kind sich der Namensänderung anschließt (wegen der Einzelheiten s. § 1617 Abs. 2, 4 BGB).'' Wir bitten um handschriftliche Berichtigung.