Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: LwVG § 29; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (, NJW 2002, 1958; v. - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f).
Hieran ändern auch die vom Rechtsbeschwerdeführer vorgetragenen Einwände nichts.
Die hohe Anzahl der beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerden von Schuldnern in Insolvenzsachen, die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, entkräftet die Annahme des Rechtsbeschwerdeführers, daß ein "normaler" Schuldner nicht in der Lage sei, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof anzusprechen und beizeiten für sich zu gewinnen.
Auch der Hinweis, daß es Verfahrensordnungen (§ 29 LwVG) gibt, die die Befugnis eines jeden Rechtsanwaltes enthalten, einen Beteiligten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat in seinem Beschluß vom (aaO) ausführlich die sachlichen Gründe dargelegt, die in sich nach der Zivilprozeßordnung richtenden Rechtsbeschwerdesachen die Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts erfordern. Diese Gründe verlieren nicht dadurch an Überzeugungskraft, daß andere Verfahrensordnungen einen erleichterten anwaltlichen Zugang zum Bundesgerichtshof ermöglichen.
Da die Darlegung des Rechtsbeschwerdeführers auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Senats aufzeigen, scheidet eine Vorlageentscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus.
Fundstelle(n):
UAAAB-99842
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein