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Ladenschlußgesetz; | Straßenverkauf aus einem Mischbetrieb
Der Verkauf von Flaschenbier nach Ladenschluß und außerhalb der Abgabe von Reisebedarf in einem aus Tankstelle, Selbstbedienungsgetränkemarkt und Stehausschank bestehenden Mischbetrieb unterliegt den Vorschriften des GastG. Der Straßenverkauf i. S. des § 7 Abs. 2 GastG wird mengenmäßig nicht durch den Eigenverbrauch des Käufers, sondern nur durch den Bedarf desjenigen Personenkreises begrenzt, für den die Waren zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch bestimmt sind. Der Zeitpunkt des Kaufentschlusses des Kunden (vor oder nach Ladenschluß) ist für die Frage der Zulässigkeit des Straßenverkaufs ohne Bedeutung ().