Leitsatz
[1] Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.
Gesetze: InsVV § 8 Abs. 3
Instanzenzug: LG Stralsund vom AG Stralsund vom
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom (GA 538), mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 7.768,43 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.242,95 €), insgesamt 9.011,38 €. Die Auslagenpauschale errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt:
15 % aus 17.909,80 € für 12 Monate: 2.686,47 €
10 % aus 17.909,80 € für 12 Monate: 1.790,98 €
10 % aus 17.909,80 € für 12 Monate: 1.790,98 €
10 % aus 17.909,80 € für 6 Monate: 1.500,00 €
7.768,43 €
Das Insolvenzgericht setzte eine Vergütung von 17.545,44 € zuzüglich Umsatzsteuer (2.807,27 €) und Auslagen von 4.386,36 € zuzüglich Umsatzsteuer (701,82 €) fest (GA 623). Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagenentscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der beantragten Auslagen weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.254,54 € zuzüglich Umsatzsteuer.
1. Das Beschwerdegericht meint, aus § 8 Abs. 3 InsVV ergebe sich, daß der Insolvenzverwalter, der anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordere, im ersten Jahr 15 %, für die Zeit danach insgesamt 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens 250 € je angefangenem Monat der Tätigkeit des Verwalters verlangen könne. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Insolvenzverwalter kann für jedes Folgejahr einen Auslagenpauschsatz von 10 % der gesetzlichen Vergütung unter Beachtung der Höchstbeträge fordern.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage streitig. Nach herrschender Meinung kann der Auslagenpauschsatz von 10 % für jedes Folgejahr gefordert werden (LG Hannover, ZInsO 2002, 816; LG Mönchengladbach, NZI 2003, 656; LG Düsseldorf, ZIP 2003, 1856; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 8 Rn. 11; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 8 InsVV Rn. 29; Nerlich/Römermann/Madert, InsO § 8 InsVV Rn. 3; Haarmeyer ZInsO 2003, 1095). Nach anderer Ansicht kann nach dem ersten Jahr für die gesamte Folgezeit nur einmal ein Auslagenpauschsatz von 10 % verlangt werden (LG Stralsund, ZInsO 2003, 1095; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 8 InsVV Rn. 39, 40; Keller EWiR 2001, 175).
Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Wortlaut und amtliche Begründung (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO S. 54) sind allerdings nicht eindeutig. Trotz dieser Unklarheit spricht schon die Bemessung nach Zeitabschnitten (Jahren/Monaten bezüglich der Höchstbeträge) dafür, daß der Pauschsatz für die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht nach dem ersten Jahr nur einmal gewährt wird.
Während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens entstehen Auslagen, die nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, sondern gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Dauert das Verfahren länger als zwei Jahre, fallen auch weiterhin derartige Auslagen an. Die Begründung zu § 8 Abs. 3 InsVV führt aus, daß die Erfahrung der Justizpraxis gezeigt habe, daß die Auslagen nur im ersten Jahr der Verwaltung höher sind und später deutlich abnehmen (vgl. Amtliche Begründung aaO). Aus diesem Grund wurde die Auslagenpauschale im ersten Jahr mit 15 % höher angesetzt und anschließend mit nur 10 % vorgesehen.
Zusätzlich wurde der Pauschsatz auf höchstens 250 € je angefangenem Monat begrenzt, um bei größeren Insolvenzmassen zu vermeiden, daß sich die Höhe der Pauschale zu weit von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen entfernt (Amtliche Begründung aaO). Einen Höchstbetrag hat der Verordnungsgeber nicht festgesetzt. Dies spricht dafür, daß mit jedem weiteren Jahr erneut ein Auslagenanspruch in Höhe von grundsätzlich 10 % der gesetzlichen Vergütung entstehen soll.
Maßgebender Gesichtspunkt für die Pauschsatzregelung war das Ziel, die für Insolvenzverwalter und Gericht aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Zu dieser Abrechnungsmethode kann der Insolvenzverwalter jederzeit übergehen. Der Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV ist nicht zu entnehmen, daß der Verwalter an eine einmal getroffene Wahl für die Zukunft gebunden wäre. Dies würde auch dem Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen, die Berechnung möglichst zu vereinfachen. Denn bei nicht absehbar hohen Auslagen müßte ein vorsichtiger Insolvenzverwalter andernfalls die unerwünschte Einzelabrechnung wählen. Wäre aber die Möglichkeit der Pauschalierung auf die beiden ersten Jahre beschränkt, würde der Verwalter in der Folgezeit stets auf die Einzelabrechnung übergehen und damit ab diesem Zeitpunkt die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen erforderlich werden. Dies sollte durch die Regelung gerade verhindert werden. Da bei einer längeren Verfahrensdauer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren Auslagen anfallen, ist die Regelung nur so zu verstehen, daß grundsätzlich für die gesamte Verfahrensdauer die Auslagenberechnung in pauschalierter Form erfolgen kann.
Bei besonders langen Verfahren können, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, besondere Umstände vorliegen, die durch die Gewährung von Zuschlägen besonders zu vergüten sein können. Derartige Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV erhöhen auch den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV. Dies sichert aber keine ausreichende Auslagenerstattung für über zwei Jahre andauernde Verfahren. Denn die Höchstbeträge der Pauschsätze des § 8 Abs. 3 InsVV werden nicht erhöht. Bleiben aber trotz erheblich längerer Verfahrensdauer als zwei Jahre die Auslagenpauschsätze unverändert, würde ein angemessener Auslagenersatz durch die Pauschbeträge nicht gewährleistet. Auch ist - wie der vorliegende Fall zeigt - bei langer Verfahrensdauer ein Zuschlag nicht regelmäßig erforderlich. Dann scheidet ein Ausgleich für die Auslagen durch anteilige Erhöhung der Pauschale von vornherein aus.
2. Dauert die Verwaltung weniger lang als ein volles (weiteres) Jahr, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen. Die Auslagenpauschale fällt einmal jährlich an (, NZI 2003, 608), allerdings jeweils begrenzt durch den Höchstsatz von 250 € je angefangenem Monat der Tätigkeit.
3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist vom Amtsgericht mit 17.545,44 € festgesetzt worden. Dies greift der weitere Beteiligte nicht an. Die Auslagenpauschale berechnet sich daher bei einer Verfahrensdauer von drei Jahren und sechs Monaten wie folgt:
15 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr: 2.631,82 €
10 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr: 1.754,54 €
10 % aus 17.545,44 € für 1 Jahr: 1.754,54 €
10 % aus 17.545,44 € für 6 Monate: 1.754,54 €
maximal 6 x 250 € 1.500,00 €
festzusetzen daher: 7.640,90 €.
Da bereits 4.386,36 € festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.254,54 € festzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 520,73 €. Das weitergehende Festsetzungsbegehren ist zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAB-99810
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein