Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 287 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: AG Hamburg 68b IK 77/00 vom LG Hamburg 326 T 68/05 vom
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde am eröffnet.
Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO um zwei Jahre zu verkürzen, hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefreiungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, würden gegenüber denjenigen, die bereits unter das neue Recht fielen, in einer gänzlich unangemessenen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Nach dem neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfahrensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegenüber werde der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Restschuldbefreiung zu warten.
3. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. , NZI 2004, 452, 453; v. - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. - IX ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Genau so ist es gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle auf Grund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAB-99807
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein