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Kraftfahrzeugsteuer; | Besteuerung von Oldtimer-Fahrzeugen
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 9 Abs. 4 KraftStG in der am in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 und 7 Buchst. b KraftStÄndG 1997 v. (BGBl I 805) unterliegt der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen auf der Grundlage einer Jahressteuer von 90 DM (Krafträder) bzw. 375 DM (übrige Fahrzeuge) der KraftSt, sobald dafür die entsprechenden Voraussetzungen in der StVZO geregelt sind. Die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung derartiger Kennzeichen wurden duch die Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. (BGBl I 1889) geregelt. Diese Verordnung ist am in Kraft getreten. Aus organisationstechnischen Gründen konnten Oldtimer-Kennzeichen von den Zulassungsbehörden mitunter nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilt werden. Im H...