BGH Beschluss v. - IX ZB 237/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 287 Abs. 2 n.F.; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 n.F.

Instanzenzug: LG Traunstein vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Rosenheim eröffnete mit Beschluß vom das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und Rechtsbeschwerdeführers und bestimmte die weitere Beteiligte zur Treuhänderin. Im Schlußtermin vom beantragte der Schuldner, in Anwendung des ab geltenden § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre, gerechnet von der Eröffnung des Verfahrens an, festzusetzen.

Mit Beschluß vom selben Tage hat das Insolvenzgericht unter Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß dem vor dem geltenden Recht die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, festgelegt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Traunstein mit Beschluß vom zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).

1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum geltenden Fassung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

2. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln; auch der Senat ist von der Wirksamkeit dieser Vorschrift ausgegangen (vgl. , NZI 2004, 452, 453; v. - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635).

Die Rechtsbeschwerde meint, Art. 103a EGInsO sei verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, daß § 287 Abs. 2 InsO n.F. auch in vor dem eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Ein Schuldner, über dessen Vermögen wenige Tage vor dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe durch diese geringfügige zeitliche Differenz wesentliche Nachteile. Dafür sei ein Grund nicht ersichtlich.

Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist es Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, daß vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflußbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Die Auslegung, welche die Rechtsbeschwerde befürwortet, würde auch mitnichten alle vergleichbaren Fälle gleich behandeln, sondern lediglich neue Ungleichheiten schaffen. Würde der Stichtag nach vorne verschoben, so daß der Rechtsbeschwerdeführer von der Gesetzesänderung profitierte, müßten andere Schuldner, die den neuen Stichtag wiederum nur um ein weniges verfehlen, dies mit demselben Recht als Härte empfinden, wie sie jetzt der Rechtsbeschwerdeführer beklagt.

Fundstelle(n):
FAAAB-99779

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein