BGH Beschluss v. - IX ZB 219/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F.; EGZPO § 26 Nr. 10 n.F.

Instanzenzug: OLG Naumburg vom

Gründe

Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom (BGBl I S. 1887) ist eine Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr vorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte als unzulässig verworfen werden.

Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Landgerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht. Im Streitfall hätte dies nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daß das Landgericht Stendal in seinem dem Schuldner am zugestellten Beschluß vom die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner gegen den Beschluß mit Schreiben vom an das Landgericht eingelegte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu verstehen (vgl. , JZ 2002, 620). Eine Rechtsbeschwerde hätte zudem - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. , NJW 2002, 1577).

Fundstelle(n):
VAAAB-99752

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein