BGH Beschluss v. - IX ZB 206/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; KO § 99; KO § 73 Abs. 3; ZPO § 568 Abs. 2 a.F.; ZPO § 574 n.F.; ZPO § 574 Abs. 1 n.F.

Instanzenzug: LG Hanau vom

Gründe

I.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Konkursgericht durch Beschluß vom gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 99 KO sein "Veto" eingelegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Zwar ist dem Rechtsbeschwerdeführer insofern zuzustimmen, als nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom (BGBl. I, 1887, 1902 ff) gegen eine nach dem ergangene Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 3 KO nicht mehr gemäß § 568 Abs. 2 ZPO a.F. die weitere sofortige Beschwerde, sondern nur noch die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n.F. möglich ist (, ZIP 2002, 1589 f).

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere findet § 7 InsO auf Rechtsbeschwerden in Konkursverfahren keine Anwendung (BGH, aaO). Aus welchen Gründen das Beschwerdegericht von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen hat, ist unerheblich.

Fundstelle(n):
XAAAB-99734

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein