BGH Beschluss v. - IX ZB 204/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4; ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 575 Abs. 5

Instanzenzug: AG Halle-Saalkreis 59 IN 1475/03 vom

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (, ZIP 2002, 718).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sind von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Durch die Veräußerung der zur Spedition des Schuldners gehörenden Fahrzeuge würden dem Schuldner erhebliche Nachteile für den Fall entstehen, daß der Eröffnungsbeschluß aufgehoben werden muß; die Interessen der Gläubiger werden dadurch gewahrt, daß die im Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom getroffenen Anordnungen - insbesondere die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und das allgemeine Verfügungsverbot zum Nachteil des Schuldners - in Kraft bleiben.

Fundstelle(n):
JAAAB-99730

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein