BGH Beschluss v. - IX ZB 200/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Instanzenzug: AG Hannover 903 IN 115/03 vom LG Hannover 20 T 50/04 vom

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht ordnete am die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Mit Beschluss vom hat es die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.562,70 Euro brutto festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (, WM 2004, 1686 f; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen Sachverhalt mit. Das Gleiche gilt für die vom Landgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom und vom .

2. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht auch die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwände gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 zu berücksichtigen haben. Soweit dieser geltend gemacht hat, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflichten nur ungenügend nachgekommen, und die Vorinstanzen deswegen den Regelbruchteil von 25% erhöht haben, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom (IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f); danach kann auch dieser Umstand Teil der Gesamtwürdigung des Tatrichters sein.

Fundstelle(n):
CAAAB-99728

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein