BGH Beschluss v. - IX ZB 180/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsVV § 2 Abs. 2 (a.F.); InsVV § 7; InsVV § 8 Abs. 3; InsVV § 10; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 64 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: AG Kleve 32 IN 34/04 vom LG Kleve 4 T 212/04 vom

Gründe

I.

Mit Beschluss vom ist der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W. B. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV (a.F.) in Höhe von 500 € nebst 15 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also eines Betrages von 667 € beantragt. Das Amtsgericht hat eine Mindestvergütung von 125 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 166,75 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen ursprünglichen Vergütungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Senat die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mittlerweile entschieden (Beschl. v. - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, kann die Rechtsbeschwerde jedoch gleichwohl zulässig sein; denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert, dass eine der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird (vgl. , ZVI 2005, 99, 100; Beschl. v. - IX ZB 124/05, ZVI 2006, 250, 251). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einer Neufestsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten.

a) Die Vergütung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom , die den Gerichten der Vorinstanzen im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht bekannt sein konnte. Die Neufassung gilt dann, wenn das Insolvenzverfahren am oder später eröffnet worden ist (vgl. § 19 InsVV), auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

b) Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Regelmindestbeträge des § 2 Abs. 2 InsVV über § 10 InsVV sinngemäß auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsVV besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann außerdem gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 % der Mindestvergütung beträgt (vgl. , z. V. in BGHZ bestimmt). Gemäß §§ 10, 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die beantragte Vergütung von 500 €, die Auslagenpauschale von 75 € (15 % von 500 €) sowie die Umsatzsteuer ergeben zusammen den neu festgesetzten Betrag von 667 €.

Fundstelle(n):
IAAAB-99700

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein