Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 290 Abs. 2; StPO § 153a
Instanzenzug: LG München I vom
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom mit Beschluß vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
Der Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 InsO zu versagen. Zur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am gewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen Schuldschein ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen eingeleitetes Strafverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Außerdem habe der Schuldner eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim Rundfunk im Vermögensverzeichnis vom nicht angegeben.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).
1. Der Senat hat mit Beschluß vom (BGHZ 156, 139) geklärt, welche Voraussetzungen die Glaubhaftmachung nach § 290 Abs. 2 InsO erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt nicht lediglich eine plausible Darstellung eines Sachverhalts, vielmehr ist es ausschließlich Sache des Gläubigers, die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen. Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwiegend wahrscheinlich ist, muß das Insolvenzgericht in eine sachliche Prüfung eintreten und Ermittlungen durchführen (BGH, aaO S. 142 f).
Die Restschuldbefreiung im allgemeinen und die Regelung des § 290 Abs. 2 InsO stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubiger und dem zugunsten des Schuldners wirkenden Sozialstaatsprinzips dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153). Für eine Verfassungswidrigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Mit der Entscheidung des Senats vom , die nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ergangen ist, steht die angegriffene Entscheidung nicht in Widerspruch. Verfahrensgrundrechte des Gläubigers oder das Willkürverbot wurden nicht verletzt. Deshalb ist die Zulässigkeit auch nicht aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben.
Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Glaubhaftmachung gestellt hat, beruhen, soweit es um den Darlehensvertrag geht, im Ergebnis auf einer Würdigung, die mit den in BGHZ 156, 139 ff dargelegten Grundsätzen vereinbar ist.
Hinsichtlich der behaupteten falschen Angaben zu Beginn und Art der Tätigkeit des Schuldners beim Rundfunk ist das Beschwerdegericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht glaubhaft gemacht ist. Es hat zutreffend darauf abgestellt, ob die Angabe in dem am eingereichten Vermögensverzeichnis falsch war. Nur dies wird von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sanktioniert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 77; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15a; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 78). Daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, er werde ab beim Bayerischen Rundfunk als Mitarbeiter tätig sein, hat der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht.
Da es allein auf das am eingereichte Vermögensverzeichnis ankommt (vgl. OLG Celle, WM 2002, 1614, 1616), ist es unerheblich, ob die vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den Insolvenzakten vom , die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungsantrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAB-99686
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein