Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug: LG Oldenburg vom
Gründe
Zur Begründung wird auf den , ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR 633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.
Fundstelle(n):
HAAAB-99654
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein