BGH Beschluss v. - IX ZB 149/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Oldenburg vom

Gründe

Zur Begründung wird auf den , ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR 633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).

Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.

Fundstelle(n):
HAAAB-99654

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein