Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 7; InsO § 22 Abs. 3; InsO § 98 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 547 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug: AG Göttingen 74 IN 194/00 vom LG Göttingen 10 T 4/03 vom
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer war bis Juli 1999 Geschäftsführer der Schuldnerin, über deren Vermögen am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anhörungstermin vom hat der Rechtsbeschwerdeführer hinsichtlich einzelner im Aufklärungsschreiben des Insolvenzverwalters vom aufgeführten Punkte erklärt, er werde weitere Unterlagen vorlegen sowie weitere Auskünfte erteilen. Zu Ziffer 7 des angeführten Schreibens hat der Rechtsbeschwerdeführer ausgeführt, er werde über den Treuhänder jeweils eine Kopie der notariellen Verträge über den Verkauf von Wohnungseigentum der Objekte Z. straße und M. straße vorlegen. Hinsichtlich der vorstehend angeführten Unterlagen hat der Rechtsbeschwerdeführer dem Insolvenzgericht zugesagt, er werde diese bis zum vorlegen.
Kurz vor Durchführung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erklärte der Rechtsbeschwerdeführer, es könnten sich noch Unterlagen bei weiteren Personen befinden, auf die er Zugriff nehmen könne. Er möchte daher bis sich vergewissern, ob sich bei den vorgenannten Personen entsprechende Unterlagen befinden und erst danach die eidesstattliche Versicherung abgeben. Dem hat das Insolvenzgericht entsprochen und hierauf Vertagung des Termins angeordnet.
Nachdem der Rechtsbeschwerdeführer die von ihm genannten Fristen nicht eingehalten hatte, hat ihm das Insolvenzgericht mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass die noch ausstehenden Erklärungen bis zum abgegeben werden. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, beantragte der für den Rechtsbeschwerdeführer aufgetretene Steuerberater mit Schreiben vom eine Fristverlängerung bis . Mit Verfügung vom hat das Insolvenzgericht Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den angesetzt und dem Rechtsbeschwerdeführer aufgegeben, die im Schreiben des Steuerberaters angekündigte Erklärung bis zum abzugeben. Die an den Rechtsbeschwerdeführer gerichtete Terminsladung war mit dem Zusatz versehen: "Falls Sie nicht erscheinen oder die im Schreiben des Steuerberaters B. vom angekündigte Erklärung bis zum dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht abgegeben haben, müssen Sie mit dem Erlaß von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlaß eines Haftbefehls rechnen".
Im Termin vom hat der Rechtsbeschwerdeführer folgende Erklärung abgegeben: "Ich habe nachgeschaut und weitere Unterlagen nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die ich im Termin vom zugesagt habe, habe ich verschlafen."
Hierauf hat das Insolvenzgericht gegen den Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluss vom gleichen Tag Haft angeordnet. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht nicht abgeholfen. Das das Rechtsmittel zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2003, 680, dazu Dahl EWiR 2003, 775). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Haftbefehl aufgehoben, nachdem bereits am die Haftanordnung außer Vollzug gesetzt wurde. Hierauf hat der Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel für erledigt erklärt. Der Rechtsbeschwerdegegner hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Der im Rechtsbeschwerdezug abgegebenen Erledigungserklärung des Rechtsbeschwerdeführers, der sich der Rechtsbeschwerdegegner nicht angeschlossen hat, kommt im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine prozessuale Wirkung zu (vgl. , ZIP 2004, 425, 426; Beschl. v. - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Frage, ob zur Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO auch die Vorlage von Unterlagen gehören kann, keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine nach § 97 Abs. 1 InsO zu erteilende Auskunft gegebenenfalls durch "Vorlage von Belegen" zu erfolgen hat (Beschl. v. - IX ZB 62/04, ZIP 2005, 722, 726 z.V.b. BGHZ). Auch im Übrigen wird zu Recht davon ausgegangen, dass der nach § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Auskunft Verpflichtete sich nicht darauf beschränken darf, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhandenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann (OLG Hamm ZIP 1980, 280, 281 zu § 100 KO; MünchKomm-InsO/Passauer § 97 Rn. 19; Henssler, Kölner Schrift, 2. Aufl. S. 1301 Rn. 41; vgl. auch Vallender, ZIP 1996, 529, 531).
Mit den beiden weiteren von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragenbereichen, ob eine Verweigerung im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch dann vorliegt, wenn der Auskunftspflichtige zuvor nicht nachdrücklich zur Auskunftserteilung angehalten und, ob unter diesen Umständen eine Haftanordnung statthaft ist, werden keine fallbezogenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. , NZI 2004, 30, 31; Beschl. v. - IX ZB 159/03, NZI 2004, 86) aufgezeigt. Dazu bestand aber Veranlassung, weil das Landgericht die Frage der Folgen bei einer weiteren Untätigkeit des Auskunftspflichtigen geprüft, hierzu eine Reihe von Feststellungen getroffen hat und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftanordnung sei nach den Gesamtumständen geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Im Übrigen werden von der Rechtsbeschwerde nur die tatsächlichen Würdigungen des Beschwerdegerichts angegriffen, die den Einzelfall betreffen und keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung geben. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu erkennen.
Fundstelle(n):
NAAAB-99639
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein