BGH Beschluss v. - IX ZB 125/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BEG § 33; BEG § 34; BEG § 209 Abs. 1; BEG § 220; ZPO § 287

Instanzenzug:

Gründe

Für die nach § 220 BEG statthafte Beschwerde der Kläger kann Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ist vorliegend nicht erkennbar.

Die rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Auslegung der angewendeten Beurteilungsnorm (§ 41a BEG) sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (siehe zuletzt , BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 m.w.N.). Das gilt auch für die Grundsätze zur Ermittlung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Zusammentreffen eines Verfolgungsleidens und einer verfolgungsunabhängigen Erkrankung (hier der Lungenfibrose der Verstorbenen) nach Maßgabe der §§ 33, 34, 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO (vgl. dazu BGH RzW 1969, 261 f; 1973, 171 f; 1975, 234 f; 1980, 138 f; Urt. v. - IX ZR 63/85, Umdruck S. 7). In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch seine Entscheidung nicht berührt.

Fundstelle(n):
EAAAB-99603

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein