Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Fundstelle(n):
UAAAB-99586
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein