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Abgabenordnung; | Ertragshoheit hinsichtlich der Zinsen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AO) in Fällen des § 1 ZerlG
Zu der Frage, inwieweit Zinsen zur ESt oder zur KSt in die Überweisung nach § 1 Abs. 3 Zerlegungsgesetz einzubeziehen sind, vertritt das folgende Auffassung: Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AO). Ist die der Zinsfestsetzung zugrundeliegende ESt bzw. KSt nach § 1 Abs. 3 Zerlegungsgesetz an das steuerberechtigte Land zu überweisen, so sind auch die Zinsen zu überweisen. Die Überweisung des Zinsbetrags unterbleibt, wenn auch die Überweisung der ESt bzw. KSt unterbleibt. Bei der Ermittlung, ob die Betragsgrenze von 50 000 DM (§ 1 Abs. 3 ZerlG) überschritten wird, sind Zinsen nicht mitzurechnen.