BGH Beschluss v. - IX ZB 106/02

Leitsatz

[1] Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier: Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.

Gesetze: ZPO § 121 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Oldenburg LG Osnabrück

Gründe

I.

Mit Beschluß vom hat das Landgericht dem klagenden Konkursverwalter für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage Prozeßkostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den Prozeß selbst führen könne. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem Schriftsatz vom unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ein Fall "greifbarer Rechtswidrigkeit" vorliege. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom , BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Klägers kommt vorliegend nicht in Betracht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die zulässige erste Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ohne vertretbare Gründe zu Unrecht zurückgewiesen. Nach dem hier einschlägigen § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten (vgl. OLG Brandenburg Report 1995, 23; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 121 Rn. 3). Nur in dem hier nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398; Thüringer LAG MDR 2000, 231 f).

Das macht trotzdem die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. ausdrücklich ausgeschlossene Beschwerde nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl. BGHZ 130, 97, 99; , ZIP 1997, 1757; v. - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH aaO sowie , WM 2002, 775 f = ZInsO 2002, 371 f).

Im Fall der abgelehnten Anwaltsbeiordnung im Rahmen von Prozeßkostenhilfe liegt die Verweisung auf Abhilfemöglichkeit um so näher, als eine solche Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst und deshalb auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich jederzeit abänderbar ist.

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1230 Nr. 24
RAAAB-99574

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein