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Öffentlicher Dienst; | Sonderkündigungsvorschriften im Beitrittsgebiet
Im Einigungsvertrag ist geregelt, daß für die im Zeitpunkt des Beitritts im öffentlichen Dienst der DDR Beschäftigten übergangsweise Sonderkündigungsregeln gelten. Danach ist die ordentliche Kündigung auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Die Funktion eines ehrenamtlichen Parteisekretärs war weder so herausgehoben noch so einflußreich, daß allein aus ihrer Wahrnehmung auf eine fortdauernde Verbundenheit mit dem Herrschaftssystem der DDR geschlossen werden kann. Ohne weitere belastende Umstände ist die Annahme einer mangelnden persönlichen Eignung nicht gerechtfertigt (). Ebenso entschied das , 1986/94 un...