BGH Beschluss v. - IX ZA 33/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 577 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7

Instanzenzug: LG Münster 11 O 499/04 vom OLG Hamm 27 W 74/05 vom

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen keine Anwendung (vgl. BGHZ 144, 78 ff; , NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. - IX ZA 30/05). Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
FAAAB-99539

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein