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OVG Nordrhein-Westfalen 15.01.1997 16 A 2389/96

Verwaltungsrecht; | Widerspruchserhebung per Telefax

Fristwahrende Schriftsätze dürfen nach mittlerweile gefestigter Rspr. auch mittels Telefax übermittelt werden, weil auch diese Übermittlungsform dem Schriftformerfordernis der Verfahrensordnungen genügt. Demgemäß kann auch der Widerspruch gegen Behördenentscheidungen per Fax eingelegt werden. Fehlt allerdings die Unterschrift auf einer so übermittelten Rechtsbehelfsschrift, so ist grundsätzlich von einem Formmangel auszugehen. Rechtsbehelfe können aber auch ausnahmsweise ohne Unterschrift wirksam erhoben werden, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift gleiche Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt, d. h. zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelschrift als solche in den Rechtsverkehr bringen wollte (OVG NW, Urt. v. - 1...

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