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BGH Beschluss v. - IV ZR 54/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2

Gründe

1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Vollstreckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen ( -BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).

2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Fundstelle(n):
NAAAB-99412

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein