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BGH Beschluss v. - IV ZR 301/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teilurteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die abschließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprüche aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats vom in der Sache IV ZR 302/04 und vom in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.

Fundstelle(n):
UAAAB-99307

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein