Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Klägerin hält eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts für geboten, weil es eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage sei, ob den Lebensversicherer gegenüber dem Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles Hinweispflichten dahingehend treffen, daß statt Auszahlung der Lebensversicherungssumme andere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Ablösungsrechte) bestehen, wenn der Versicherungsvertrag mit dem Arbeitgeber des Begünstigten als zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen worden sei.
Diese von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich und deshalb weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.
Es kommt nicht darauf an, ob der Lebensversicherer verpflichtet ist, den Bezugsberechtigten darauf hinzuweisen, daß er die Versicherungsleistung in verschiedener Weise zur Gestaltung der Altersversorgung verwenden könne. Die Beklagte ist unstreitig nicht der Lebensversicherer. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Lebensversicherungsverträge und die Höhe der Leistung des Lebensversicherers seien ihr nicht bekannt. Daraus ist - da die Klägerin Gegenteiliges nicht behauptet hat - zu schließen, daß die Lebensversicherung nicht bei der Beklagten bestanden hat. Diese ist vielmehr die Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, von der die Klägerin die Witwenrente nach §§ 40, 43 der Satzung bezieht. Ob die Beklagte eine Hinweispflicht auf das Ablösungsrecht nach § 93a der Satzung traf, ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch die Beschwerde vermag einen Schaden der Klägerin als Voraussetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig darzulegen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung und hat nochmals in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, daß ein Schaden nicht ersichtlich sei, weil die Klägerin die aus der Lebensversicherung erhaltenen Leistungen nicht offengelegt habe und anzunehmen sei, daß der Auszahlungsbetrag die geleisteten Beiträge von 125.593,84 DM weit überstiegen habe. Es lag auf der Hand, daß die Klägerin hierzu vorzutragen hatte. Nach § 93a der Satzung konnte die Anrechnung der Bezüge aus der befreienden Lebensversicherung nur durch Abtretung der Ansprüche auf die Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag oder Zahlung des entsprechenden Betrages an die Beklagte abgelöst werden, nicht aber - wie die Klägerin nach wie vor meint - durch eine Zahlung in Höhe der eingezahlten Beiträge (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes B § 97a Anm. 2, 4; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes B § 97a Anm. 5, 8, 10). Soweit die Beschwerde einen Hinweis des Berufungsgerichts vermißt, teilt sie nicht mit, was die Klägerin daraufhin vorgetragen hätte (vgl. - NJW 2003, 831 unter II 2 b bb).
Fundstelle(n):
XAAAB-99196
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein