BGH Beschluss v. - IV ZR 238/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4

Gründe

I. Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des I. V. e.V., eines islamischen Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten - einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem , 10.20 Uhr, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 € zustande gekommen sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen gegen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil vom und durch Schlußurteil vom abgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil vom zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom hat der Senat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde steht noch aus.

Gegen den Beschluß vom hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und die mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs trägt er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam und die Muslime eine Rolle gespielt, die Richter hätten ihn bestraft, weil er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zugeleitet wurden.

II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

1. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer ausführlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter abzuleiten (vgl. - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden ( - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die Begründung für die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags für die Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die dienstlichen Äußerungen der Richter entgegen, sie entbehrt vielmehr jeder Grundlage.

Fundstelle(n):
YAAAB-99187

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein