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BAG 17.07.1997 8 AZR 480/95
Arbeitgeberhaftung; | Ersatz wegen Beschädigung eines dienstlich eingesetzten Privatfahrzeugs
Beschädigt ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlaßten Arbeiten schuldhaft sein mit Billigung des Arbeitgebers eingesetztes Fahrzeug, so gelten im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des Arbeitnehmers nach § 670 BGB die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ( (A), BAGE 78, 56) auch dann, wenn über das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ein Mietvertrag mit einer besonderen Vergütung als adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos abgeschlossen worden war ().