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BayObLG 06.10.1997 3 ObOWi 107/97

Abfallrecht; | Abstellen von privaten Abfällen auf öffentlichen Parkplätzen (§ 61 KrW-/AbfG)

Wer auf öffentlichen Parkplätzen in dort aufgestellte Mülleimer Abfälle eingibt oder daneben abstellt, lagert i. S. von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ab, wenn diese Art von Abfällen den Umständen nach ersichtlich nicht von der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft eingesammelt werden soll ().

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