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BGH 10.09.1997 VIII ARZ 1/97

Mietrecht; | gegenseitige Bevollmächtigung von Mitmietern

Die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel: ,,Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme . . . solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahmen von Kündigungen, jedoch nicht für . . . Mietaufhebungsverträge'' ist wirksam (; ergangen auf Vorlage des RE-Miet 1/97, NWB EN-Nr. 1145/97).

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