BGH Urteil v. - IV ZR 197/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente vom Beklagten.

Er ist am geboren und war seit dem in der B. Ä. - einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - versicherungspflichtig. Seit diesem Zeitpunkt entrichtete sein Arbeitgeber Umlagen an die Zusatzversorgungskasse der Versorgungskasse des Beklagten. Ab befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht neben einer Rente von der B. Ä. auch eine Versorgungsrente vom Beklagten. Diese belief sich anfänglich auf 1.602,84 DM, ab auf 1.855,87 DM und ab auf 1.767,44 DM.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen durch den Beklagten. Er hält es aufgrund des (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) für die Zeit ab dem für unzulässig, daß seine Vordienstzeiten von insgesamt 110 Monaten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Satzung der Zusatzversorgungskasse der b. Gemeinden in ihrer bis zum gültigen Fassung (im folgenden: ZVK-S a.F.) nur zur Hälfte berücksichtigt werden (sog. Halbanrechnung) und begehrt die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ab dem bis zum Inkrafttreten einer neuen, die Regelung der Vordienstzeiten ändernden Satzung diese Zeiten in vollem Umfang der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Darüber hinaus verlangt er ab weitere 218,77 € monatlich. Der Beklagte habe die fiktive Rente, die bei Ermittlung seiner Versorgungsrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt in Abzug zu bringen sei, nicht anhand der richtigen Methode berechnet; ebensowenig dürfe er bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts einen Beitrag zur Umlage in Höhe von 139,98 DM absetzen.

Mit einem weiteren Zahlungsantrag fordert der Kläger ab zusätzliche 45,21 € monatlich, um die der Beklagte seine Versorgungsrente mit Blick auf die zum genannten Zeitpunkt eingetretene Erhöhung der gesetzlichen Renten zu Unrecht herabgesetzt habe. Nachdem die Satzung des Beklagten aufgrund des (VersR 1999, 600) ab unwirksam geworden sei, fehle es an einer satzungsmäßigen Grundlage für die Kürzung.

Hilfsweise zu beiden Zahlungsanträgen begehrt der Kläger ab die Zahlung einer monatlichen Rente von 2.038,45 DM (1.042,24 €). Nach Umstellung der Zusatzversorgung vom Bruttoversorgungsprinzip auf eine nettobegrenzte Gesamtversorgung zum sei er aus Gründen des Bestandsschutzes so zu behandeln, als wäre er zum aus dem Dienst ausgeschieden.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Es ist, soweit der Kläger seine Zahlungsanträge einschließlich des Hilfsantrags weiterverfolgt, bereits nicht statthaft. Insoweit fehlt es an einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durch das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil enthält zwar in seiner Urteilsformel keine entsprechende Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt allerdings nicht, daß das Berufungsgericht eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. aaO). Hat das Berufungsgericht jedoch über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und bei Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. aaO; vom - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt es hier.

Das Berufungsgericht hatte über drei voneinander unabhängige Hauptanträge und einen von der Begründetheit der beiden Zahlungsanträge abhängigen Hilfsantrag zu entscheiden. Dabei ging es um jeweils selbständige Ansprüche, über die das Berufungsgericht durch Teilurteil hätte befinden können. Als abtrennbare Teile des Streitstoffes waren sie einer beschränkten Zulassung der Revision zugänglich. Diese Beschränkung hat das Berufungsgericht auch vornehmen wollen. Die dem Berufungsurteil für die Beschränkung der Revisionszulassung zu entnehmende Begründung befaßt sich ausschließlich mit der Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers und sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob die Entscheidung des (aaO) sich auch auf "Altfälle" erstrecke und - wenn ja - wie in diesem Fall die Anpassung des Versorgungsanspruchs des Klägers zu erfolgen habe. Damit bezieht sich das Berufungsgericht ersichtlich auf seine Ausführungen zum Halbanrechnungsverfahren, mit dem sich auch der angesprochene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts allein auseinandersetzt. Für die klagegegenständlichen Zahlungsanträge gelten die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Revisionszulassung hingegen nicht. Für diese vom Kläger erhobenen Ansprüche wird auch kein gesonderter Zulassungsgrund angeführt; die vom Berufungsgericht angestrebte Beschränkung der revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit ist dadurch hinreichend deutlich geworden.

II. Soweit der Kläger sich gegen die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten wendet, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bezögen sich nur auf die "jüngere Versichertengeneration", bei der im Gegensatz zu älteren Generationen keine bruchlose Erwerbsbiographie mehr vorliege. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, daß in der rückwirkend zum in Kraft getretenen neuen Satzung des Beklagten vom bereits laufende Renten - wie die des Klägers - als Bestandsrenten nach dem alten Modell unter Beibehaltung der Halbanrechnung von Vordienstzeiten weiterbezahlt würden, zumal für diese ab dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2007 eine jährliche Erhöhung um 1% vorgesehen sei.

2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den (aaO) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers, der seit Juli 2000 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

b) Der Beklagte hat die Satzung der Zusatzversorgungskasse mit Wirkung ab grundlegend geändert. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 33 ff. ZVK-S n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 70 Abs. 1 und 2 ZVK-S n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum geltenden Satzungsrecht für die am Versorgungsberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt.

Fundstelle(n):
YAAAB-99109

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein