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LAG Köln 21.03.1997 4 Sa 1288/96
Gesellschaftsrecht; | Außenhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für vor Eintragung begründete Schulden der Gesellschaft nicht nur der Höhe nach unbeschränkt, sondern entgegen der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 1210), des BAG (NJW 1996, 3165) und des BSG (NJW 1996, 3165) auch unmittelbar i. S. einer Außenhaftung den Gläubigern der Gesellschaft ( nrkr., ZIP 1997, 1921; ebenso nrkr., NWB EN-Nr. 1394/97).