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BGH Urteil v. - IV ZR 138/00

Gesetze: VVG § 55; VVG § 57

Leitsatz

a) Im Versicherungsvertragsrecht gibt es kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot. Was der Versicherer vertraglich versprochen hat, muß er halten, es sei denn, aus dem Gesetz ergäben sich Leistungsbeschränkungen.

b) Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Taxe den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt, kann keine feste Grenze bestimmt werden. Entscheidend sind Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAB-99017

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 04.04.2001 - IV ZR 138/00

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